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AGB BDSW

Allgemeine Geschäftsbedingungen
für das Sicherheitsgewerbe (gültig ab 1. März 2022)

1. Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (imFolgenden: AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen desAuftraggebers mit dem Sicherheitsunternehmen (im Folgenden:Unternehmen).
(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber undUnternehmen werden in besonderen Verträgen vereinbart.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende,entgegenstehende oder ergänzende AllgemeineGeschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann undinsoweit Vertragsbestandteil, als das Unternehmen ihrer Geltungausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis giltin jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn das Unternehmenin Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen desAuftraggebers die ihm übertragene Tätigkeit vorbehaltlos ausführt.

2. Allgemeine Dienstausführung

(1) Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung(GewO) ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. DieSicherheitsdienstleistung kann als Interventionsdienst,Revierdienst, Objektschutzdienst, Werkschutzdienst oder sonstigeSicherheitsdienstleistungen ausgeübt werden.
(2) Das Unternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (inder Regel keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz zurRegelung der Arbeitnehmerüberlassung - AÜG), wobei es sichseines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl desbeschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt –ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragtenSicherheitsunternehmen.
(3) Das Unternehmen ist zur Erfüllung aller gesetzlichen,behördlichen, sozialrechtlichen, arbeitsrechtlichen,tarifvertraglichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungengegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

3. Begehungsvorschrift

Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein dieBegehungsvorschrift / der Alarmplan maßgebend. Sie / er enthält,den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend, die näherenBestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigenDienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen.Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift / desAlarmplanes bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Soweitunvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen vonvorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigenDienstverrichtungen Abstand genommen werden.

4. Schlüssel und Notfallanschriften

(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vomAuftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durchdas Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungenhaftet das Unternehmen im Rahmen der Ziffer 11. DerAuftraggeber gibt dem Unternehmen die Anschriften bekannt, diebei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonischbenachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssendem Unternehmen umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, indenen das Unternehmen über aufgeschaltete Alarmanlagen dieAlarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber dieBenachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
(3) Unter den hier aufgeführten Begriff „Schlüssel“ zählt auch jederandere Gegenstand zum Öffnen und Schließen einer Vorrichtung,welche dazu dient, ausgewählten Personen den Zugang inbestimmte Bereiche zu gestatten und anderen Personen diesen zuverweigern.

5. Beanstandungen

(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung desDienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen,Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungenetc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung in Textform derBetriebsleitung des Unternehmens mitzuteilen. Ein Verstoß gegendie Verpflichtung, Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen, führtjedoch nicht zum Verlust von Ansprüchen des Auftraggebers.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung desDienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung desVertrages, wenn das Unternehmen nach Benachrichtigung inTextform nicht in angemessener Zeit - spätestens innerhalb vonsieben Werktagen - für Abhilfe sorgt, soweit diese möglich und fürbeide Vertragspartner zumutbar ist.

6. Auftragsdauer

(1) Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes in Textformvereinbart ist – ein Jahr. Ist der Auftraggeber Unternehmer undwird der Vertrag nicht bis spätestens drei Monate vor Ablauf derErstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils umein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.
(2) Jeweils 3 Monate vor Ende der jährlichen Verlängerungbesteht ein Kündigungsrecht.
(3) Ist der Auftraggeber Verbraucher und wird der Vertrag nicht bisspätestens einen Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, soverlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Der Verbraucherkann das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Fristvon einem Monat kündigen.

7. Ausführung durch andere Unternehmen

Das Unternehmen ist berechtigt, in Übereinstimmung mit demAuftraggeber, sich zur Erfüllung seiner VerpflichtungenUnternehmen zu bedienen, die die Gewerbeerlaubnis gemäߧ 34a GewO besitzen und zuverlässig sind.

8. Unterbrechung der Bewachung

(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen, Pandemien undanderen Fällen höherer Gewalt kann das Unternehmen denDienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechenoder zweckentsprechend umstellen.
(2) Im Falle der Unterbrechung ist das Unternehmen verpflichtet,das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeitder Unterbrechung zu ermäßigen.

9. Vorzeitige Vertragsauflösung

(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf odersonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandeskann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Fristvon einem Monat gekündigt werden.
(2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zueiner vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einerKündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

10. Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in denVertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrageshauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutzder Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstigeRechtsnachfolge oder Rechtsformänderung des Unternehmenswird der Vertrag nicht berührt.

11. Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) Die Haftung des Unternehmens für Sach- undVermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässigerSchadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter odereinen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen auf den beivergleichbaren Geschäften dieser Art typischen undvorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstigeFälle der schuldhaften Verursachung von Sach- undVermögensschäden bleibt unberührt.
(2) Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachungauf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen undvorhersehbaren Schäden beschränkt (Vertrag zugunsten Dritter).Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung vonSach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.
(3) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Einschränkungen der Absätze 1 bis 2 gelten nur für Sach- und Vermögensschäden.

12. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichenVertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden EreignisKenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltendgemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe desSchadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aberauch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltendgemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalbdieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.Hiervon unberührt bleibt die Geltendmachung einesSchadensersatzes aufgrund von Personenschaden, sowie ausvorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.
(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmenunverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichenFeststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlaufund zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass derAuftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht odernicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

13. Haftpflichtversicherung und Nachweis

Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung imRahmen der übernommenen Haftung abzuschließen. DerAuftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einersolchen Versicherung verlangen. Die Höhen derVersicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über dasBewachungsgewerbe (BewachV) in der Fassung vom 3. Mai 2019(BGBl. I S. 692).

14. Zahlung des Entgelts

(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderesvereinbart ist, monatlich im Voraus zu zahlen.
(2) Aufrechnung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn imFalle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestelltenForderung. Diese Einschränkung des Aufrechnungsrechts giltnicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Geldforderung auseinem Anspruch erwächst, dessentwegen der Auftraggeber auchzurückbehalten könnte oder hätte zurückbehalten können.

15. Preisänderung

(1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichenSteuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten,Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch denAbschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, diezu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, istdas Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag ingleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderungder Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten derStundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftragesgeändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuernund Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welcheKostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welcheBedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat.Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen können nurso weit weitergegeben werden, wie sie nicht durchPreissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogenwerden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft,wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag desvorausgegangenen Monats unter Offenlegung derKostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktorenbekannt gegeben wurde.
(2) Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung vonKostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbartenLeistung führen, entsprechend der Regelung in Absatz 1 einAnspruch auf Preissenkung zu.
(3) Fordert eine der Parteien eine Preisanpassung, steht deranderen Partei ein Sonderkündigungsrecht mit Frist von zweiWochen zum Monatsende zu.

16. Vertragsbeginn

Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem demAuftraggeber die Auftragsbestätigung in Textform zugeht.

17. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter desUnternehmens zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zurBegründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses alsselbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter desAuftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch nochsechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, dem Unternehmen fürjeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem Unternehmen nachbilligem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, derenAngemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zuüberprüfen ist, zu zahlen.

18. Datenschutz

(1) Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogenerDaten gelten im Rahmen des Vertragsverhältnisses dieBestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (DatenschutzGrundverordnung (DSGVO)) und desBundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in ihrer jeweils gültigenFassung.
(2) Insbesondere gelten Art. 5 Abs. 1 lit. f), Art. 28 Abs. 3 DSGVO(Integrität und Vertraulichkeit der Daten) sowie Art. 12 ff. DSGVO(Informationspflichten).

19. Verbraucherstreitbeilegung

Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einemStreitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelleim Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz(VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit derStreitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle imRahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beiderVertragsparteien (§ 37 VSBG).

20. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person desöffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtlichesSondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitzder Betriebsleitung des Unternehmens. Diese GerichtsstandVereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dassa) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nachVertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichenAufenthaltsort verlegt;
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege desMahnverfahrens geltend gemacht werden.

Herausgegeben vom BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT e. V.
Geschäftsstelle: Postfach 1211, 61282 Bad Homburg

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